Satzung des Kiezprojekt e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der am 12.07.2023 gegründete Verein führt den folgenden Namen: Kiezprojekt e.V.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung einer lebendigen, inklusiven Nachbarschaft sowie die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Arbeit, Soziales, Wohnen, Gesundheit, Kunst, Kultur, Bildung, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport.
Der Verein fördert die Stadtteilkultur und den Austausch zwischen den verschiedenen Generationen und unterstützt ortsansässige Künstler:innen aus den Bereichen darstellende und bildende Kunst, Literatur, Musik, neue Medien.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- durch die Organisation und Durchführung von Bürger:innen-, Familien- und Jugendfesten mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten,
- durch Begegnungsmöglichkeiten für Bürger:innen aller Altersklassen (Familien, Kinder und Jugendliche sowie Senioren),
- durch die Durchführung von Projekten mit sportlichen, kulturellen, künstlerischen, erlebnispädagogischen, medienpädagogischen, allgemeinbildenden sowie gesundheits- oder umweltbildenden Inhalten.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Diese Frist beträgt 4 Wochen zum Monatsende und bedarf der Schriftform.
- Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
- Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
- Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Vereinszwecks
- Verletzung von Mitgliederpflichten, z.B. Nichtzahlung von Beiträgen
- Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder moralische Grundsätze
- Störung des Vereinsfriedens oder wiederholte Missachtung von Entscheidungen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
- Straftaten oder Verbreitung extremistischer oder diskriminierender Äußerungen
- Verstöße gegen den Verhaltenskodex (Code of Conduct)
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und – soweit es in seinen Kräften steht – das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Angebote des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 8 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung digital, d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und so ihre Mitgliederrechte ausüben.
- Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Benutzername). Außerdem ist sicherzustellen, dass die technischen Mittel einfach handhabbar und jedermann zugänglich und datenschutzkonform sind.
- Versammlungsleiter:in ist ein Vorstandsmitglied. Falls der/die erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der/die zweite Vorsitzende Versammlungsleiter:in. Sollten weder der/die erste Vorsitzende noch der/die zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Ein/e Schriftführer:in wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem Mitglied
- vom Vorstand
- Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich vorliegen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Gleiches gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des minderjährigen Mitglieds ein Stimm- und Wahlrecht.
- Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare, sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
- Gewählt werden können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied im Verein sind.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in) und maximal sieben Vereinsmitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Ausschüsse und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Auflösung des Vereins/Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Liquidatoren sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister:in). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemäß § 2 Abs. 2 geregelten satzungsgemäßen Zweck. Die Anfallberechtigten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.07.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Kiezprojekt e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 12.07.2023